Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Hauser Weinimport

Hauser Weinimport
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Rechtliches
Für sämtliche Kaufverträge gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle Bestellungen die uns der Besteller in Zukunft erteilt, ohne Rücksicht darauf, ob wir im Einzelfalle ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Wird in besonderen Fällen von der einen oder anderen Bedingung abgewichen, oder kommt eine nicht zur Anwendung, so werden die übrigen nicht hinfällig. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit unseren Lieferungs- und Verkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir dem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Eıne Bestellung „wie gehabt” bezieht sich nur auf den Geschmackstyp und nicht auf den Preis. Die Lieferungen werden zu den jeweils gültigen Tagespreisen berechnet. Bei Verkäufen nach Probe handelt es sich stets um Typmuster. Auch bei Verkäufen auf sukzessive Abnahme geben kleinere Qualitäts- und Geschmacksabweichungen kein Recht auf Reklamationen.

Preis, Frachtparität und Zahlung regeln sich nach den in der Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen. Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungszieles berechnen wir Verzugszinsen mit einem banküblichen Zinssatz. Werden Wechsel in Zahlung gegeben, so gehen Diskont- und Wechselspesen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. Zahlungen sind nur an uns zu richten. Zahlungen an Dritte entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung — insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo — bezahlt hat; bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten bzw. sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware, so überträgt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neuen Produkten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen hiermit schon jetzt den vollen ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Anspruch gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, gleichviel, ob er die Waren unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen veräußert. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 v. H., so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Besteller ist ermächtigt, den Kaufpreis für uns einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Werden Leihgebinde gestellt, so müssen sie innerhalb 30 Tagen frachtfrei in einwandfreiem Zustand zurückgesandt werden. Nach Ablauf dieser Frist bzw. erfolgter Aufforderung zur Rückgabe ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, Rückgabe, übliche Leihgebühren oder Bezahlung zum Anschaffungs- oder Tages-Preis zu verlangen.

Wenn nicht bestimmte Termine oder Fristen fest vereinbart sind, erfolgt Lieferung stets so schnell wie möglich. Lieferungsmöglichkeit bleibt in jedem Falle vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns vor. Für Alkoholstärke, Menge und Gewicht gilt die hiesige Ermittlung. Lieferungshindernisse, die durch höhere Gewalt, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, gesetzliche und behördliche Maßnahmen und dergleichen begründet sind, entbinden den Verkäufer von der Verpflichtung der Lieferung oder der Einhaltung bestimmter Lieferfristen. In solchen Fällen sind Schadensersatzforderungen des Bestellers ausgeschlossen. Erhöhung der Branntweinsteuer, Umsatzsteuer oder Rohstoffkosten, verbindliche Preisregelungen durch zuständige Behörden oder Instanzen, berechtigen den Verkäufer seine Abschlußpreise entsprechend zu ändern. Für die Berichtigung offensichtlicher oder nachweisbarer Irrtümer sind beide Teile verantwortlich.

Erfüllungsort ist in jedem Falle Fischach/Schw., Gerichtsstand ist Augsburg oder München nach unserer Wahl.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt bei Scheck/Wechsel-Verfahren:
Erfolgt die Zahlung der gelieferten Ware im Scheck/Wechsel-Verfahren, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Verkäufer auch von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten freigestellt ist, die er im Interesse des Käufers eingegangen ist.

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